1. §1 Allgemeines

    Die Trailerdata GmbH - im folgenden als Trailerdata bezeichnet - bietet Marktforschungsdaten und –analysen zum Kinomarkt an, die u,a. mit Hilfe der mobilen App "TrailerApp" erhoben und anschließend ausgewertet werden.

  2. §2 Geltung
    1. Allen Leistungen und Lieferungen liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Mit Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber die nachstehenden Bedingungen an. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt Trailerdata nur an, wenn Trailerdata ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

    2. Trailerdata unterstützt mit seinen Leistungen den Auftraggeber bei dessen Entscheidungen. Es trifft diese aber nicht selbst. Für den Inhalt und den Umfang der von Trailerdata zur Verfügung gestellten Daten und Analysen ist ausschließlich der jeweilige Einzelvertrag maßgeblich soweit sich dazu nicht aus diesen AGB bereits etwas ergibt.

  3. §3 Angebot
    1. Trailerdata bietet Daten und Analysen zum Kinomarkt in Form eines personalisierten Zugangs zur online Marktforschungsdatenbank "Trailerdata –Analyse" an. Die Daten und Informationen beschränken sich auf die in der Online-Datenbank verfügbaren Daten. Die zu zahlende Vergütung für diese zu erbringende Leistung, richtet sich nach dem Zeitintervall in dem der Zugriff gewährt wird sowie nach dem Umfang der Daten auf die innerhalb der Datenbank Zugriff gewährt wird. Dies wird in einem separaten Vertrag mit dem Kunden geregelt.

    2. Die Daten und Analysen aus der Trailerdata Datenbank dienen ausschließlich zur Information des Auftragsnehmers. Diese dürfen weder ganz noch teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden.

    3. Änderungen des Auftrags nach Vertragsabschluss bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch Trailerdata.

  4. §4 Preise, Vergütung
    1. Die Vergütung umfasst grundsätzlich die von Trailerdata im Zusammenhang mit den Zugriffsrechten auf die Trailerdata Marktforschungsdatenbank zur Verfügung gestellten Daten und Analysen im Rahmen des vereinbarten Leistungszeitraumes und Leistungsumfanges im Bezug auf die Datenmenge. Für darüber hinausgehende, vom Auftraggeber gewünschte Leistungen wie zum Beispiel gesonderte, gezielte Auswertungen, Zielgruppen-Test von Trailern oder Spots, zielgruppenspezifische direct-pushes etc wird Trailerdata eine zusätzliche Vergütung verlangen. Für die Honorarstellung gelten die Preise des letzten schriftlichen Angebotes vor der Auftragserteilung.

    2. Alle Preise verstehen sich - sofern nichts anderes angegeben wurde - zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

    3. Mehrkosten, die von Trailerdata nicht zu vertreten sind, und Mehrkosten, die von Trailerdata bei Auftragserteilung trotz gebotener Sorgfalt nicht voraussehbar waren, kann Trailerdata gesondert in Rechnung stellen, wenn sie an einen sachlich berechtigten Grund anknüpfen und für den Auftraggeber klar erkennbar und hinreichend bestimmt sind. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber diese Kosten nicht zu vertreten hat.

    4. Das vereinbarten Honorare umfasst den Zugriff auf Daten und Analysen zum Kinomarkt, die sowohl historische Daten zur Verfügung stellen, als auch live- Daten in der Datenbank abbilden. Die Honorarsumme ist bei Auftragserteilung fällig, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer

    5. Die Vergütung ist ohne jeden Abzug spätestens zehn Tage nach Rechnungsstellung zahlbar. Sollten Teilrechnungen bereits überfällig sein, werden damit auch noch nicht fällige Rechnungen an den gleichen Auftraggeber zur Zahlung fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Trailerdata über den Betrag verfügen kann.

    6. Trailerdata behält sich im Fall säumiger Zahlungen auch das Recht vor, die Leistungen zurückzubehalten.

    7. Wechsel oder Schecks werden nicht als Zahlungsmittel akzeptiert.

    8. Die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist dem Auftraggeber nur gestattet, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder bereits rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.

  5. §5 Auftragserteilung, Auftragsdurchführung
    1. Schriftlich, per Fax oder über elektronische Medien erteilte Aufträge sind für den Auftraggeber verbindlich. Verträge kommen durch eine schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Änderungen des Auftragsvolumens nach Vertragsabschluss bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

    2. Trailerdata liefert Zugriff auf Daten aus der Trailerdata Marktforschungsdatenbank, die Daten werden durch Kinobesuchsverhalten und In-App-Nutzungsverhalten von TrailerApp-Nutzern erhoben und nach wissenschaftlichen Methoden der Markt- und Sozialforschung analysiert und dargestellt.

    3. Stellt sich nach Auftragserteilung heraus, dass die Daten und Analysen aus technischen oder sonstigen Gründen (z.B. fehlende oder reduzierte Datenbasis aufgrund von Kinoschließungen), die weder der Auftraggeber noch das Institut vorhersehen konnten und zu vertreten haben, informiert Trailerdata den Auftraggeber. Finden beide Vertragsparteien sind angehalten in diesem Fall eine einvernehmliche Lösung zu finden..

    4. Trailerdata ist es gestattet, zur Erbringung seiner Lesitungen Unteraufträge zu vergeben. Trailerdata sichert zu, dass bei der Vergabe von Unteraufträgen die erforderliche Vertraulichkeit gewahrt und die Regeln und Methoden der Markt- und Sozialforschung sowie weitere gesetzliche Vorgaben, wie z.B. der Datenschutz, eingehalten werden.

    5. Wenn der Auftraggeber einen bestimmten Unterauftragnehmer fordert, haftet das Institut nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität dessen Arbeit, es sei denn, es liegt eine Pflichtverletzung seitens Trailerdata im Sinne von § 9.5 vor.

  6. §6 Urheberrechte, Eigentumsrechte und akzessorische Pflichten
    1. Trailerdata verbleiben alle Rechte, die ihr nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen. Der Auftraggeber erkennt an, dass das alleinige Urheberrecht und alle Schutzrechte an Daten, Informationen, Auswertungen und Analysen, Vorschlägen, Methoden, Verfahren und Verfahrenstechniken, grafischen und tabellarischen Darstellungen, die von Trailerdata stammen, und an in sonstigen Leistungen von Trailerdata verkörperten Know-how ausschließlich der Trailerdata zustehen. Das Urheberrecht des Auftraggebers an Unterlagen, die er erarbeitet hat, bleibt unberührt.

    2. Die Exklusivität für bestimmte Daten, Informationen und Analysen, kann das Trailerdata nicht gewähren, es sei denn, sie wird ausdrücklich für gesonderte Einzelaufträge vereinbart.

    3. Soweit Exklusivität vereinbart wird, sind ihre Dauer und ein gegebenenfalls zusätzlich zu berechnendes Honorar festzulegen.

    4. Trailerdata ist verpflichtet, sämtliche ihm vom Auftraggeber gegebenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie ausschließlich für die Durchführung des Auftrags zu verwenden.

  7. §7 Datenaufbewahrung
    1. Trailerdata verpflichtet sich Daten, Analysen und Auswertungen sich, für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr aufzubewahren, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wird.

  8. §8 Verwendung der Daten, Analysen und Auswertungen
    1. Der Auftraggeber erhält Zugriff auf die Daten, Analysen und Auswertungen aus der Trailerdata Marktforschungsdatenbank ausschließlich zu seinem eigenen Gebrauch in anonymisierter Form. Die Anonymität der TrailerApp-Nutzer ist durch die Aggregation der Daten in der Datenbank gewährleistet und darf in keinem Fall gefährdet werden.

    2. Veröffentlichungen unter Nennung der Trailerdata sind nur nach ausdrücklicher Zustimmung von Trailerdata zulässig, nachdem Trailerdata den konkreten zu veröffentlichenden Text freigegeben hat.

    3. Der Gebrauch von Daten, Informationen oder Analysen der Trailerdata im Vorfeld rechtsförmlicher Verfahren (z.B. Gerichtsverfahren, Schiedsgerichtsverfahren, behördliche Verfahren) ist ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der Trailerdata - vorbehaltlich vorrangiger gesetzlicher / verwaltungsrechtlicher Vorschriften oder gerichtlicher Entscheidungen - untersagt.

  9. §9 Gewährleistung, Widerspruch, Stornierung und Haftung
    1. Trailerdata gewährleistet die ordnungsgemäße Datenerhebung, Darstellung und Auswertung der Daten innerhalb der Trailerdata Marktforschungsdatenbank.

    2. Die Haftung der Trailerdata und Mängelansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Trailerdata gewährleistet die ordnungsgemäße Erhebung, Darstellung und Auswertung der Daten, die durch Kinobesuchsverhalten und In-App-Nutzungsverhalten der„TrailerApp- Nutzer“ gewonnen werden. Gewährleistungsansprüche bestehen bei offensichtlichen Mängeln nur dann, wenn der Auftraggeber die Mängel ohne Verzug und umgehend ab Kenntnis schriftlich der Trailerdata gegenüber rügt. Mängel eines Teils der Leistung berechtigen nicht zum Rücktritt. Erst für den Fall, dass eine Nachbesserung nach angemessener Fristsetzung von Trailerdata nicht durchgeführt wird, ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.

    3. Trailerdata steht nicht dafür ein, dass die von ihm erhobenen, ausgewerteten und analysierten Daten vom Auftraggeber in einer bestimmten Weise kaufmännisch verwertet werden können.

    4. Trailerdata haftet nicht für Schäden, die aus oder in Verbindung mit der Auslegung der gelieferten Daten und Analysen durch den Auftraggeber entstehen, es sei denn es liegt eine Pflichtverletzung auf Seiten der Trailerdata im Sinne von § 9.5 vor.

    5. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen die Trailerdata oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen nur bei s schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, einer vertragswesentlichen Pflicht oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Trailerdata, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

    6. Bei durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursachten Schäden haftet Trailerdata nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden. Die Höhe des Schadenersatzes ist dabei auf die Gesamthöhe der vereinbarten Nettovergütung des jeweiligen Einzelauftrags beschränkt. Der Ersatz von mittelbaren Schäden und unvorhersehbaren Folgeschäden ist ausgeschlossen.

    7. Sofern der Auftraggeber wegen angeblicher Pflichtverletzungen der Trailerdata in Anspruch genommen wird und der Auftraggeber bei Trailerdata regressieren möchte, ist Trailerdata frühest möglich zu informieren. Trailerdata ist berechtigt, den Rechtsstreit zu führen oder zu betreuen. Dieses Recht der Trailerdata lässt die Verteidigungsrechte des Auftraggebers unberührt.

    8. Insbesondere stellt der Auftraggeber Trailerdata von allen Ansprüchen frei, die gegen Trailerdata geltend gemacht werden, weil der Auftraggeber die ordnungsgemäß gewonnenen Daten, Informationen und/oder Analysen vorsätzlich oder fahrlässig rechtswidrig verwendet hat (z.B. rechtswidrig und / oder falsch mit ihnen wirbt). Daten und Informationen dürfen nur nach ausdrücklicher , schriftlicher Bestätigung durch Trailerdata weiterverwendet werden.

    9. Wird ein Auftrag nach der Auftragserteilung durch den Auftraggeber storniert, ohne dass Trailerdata dafür ursächlich verantwortlich ist, ist der Auftraggeber gegenüber Trailerdata schadensersatzpflichtig entsprechend der Paragrafen 11.2 bis 11.4.

  10. §10 Lieferung, Liefertermine, Verzug
    1. Die Bereitstellung der Daten und Analysen erfolgt online durch die Vergabe von Zugriffsrechten auf die Trailerdata Marktforschungsdatenbank. Werden Daten und Analysen aus Gründen, die Trailerdata zu vertreten hat, nicht dargestellt oder sind nicht abrufbar, so kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzen. Schadensersatzansprüche kann der Auftraggeber nur nach Maßgabe des § 9.

    2. Bei Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiträume und -fristen durch Verzögerung aufgrund höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, hoheitlicher Maßnahmen, Aussperrung oder von Trailerdata nicht zu vertretender Betriebsstörungen (z.B. wegen Leitungsstörungen beim Telefon- oder Internet-Provider, oder Kinoschließungen) auch bei einem Unterauftragnehmer verlängert sich die Leistungszeit um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung. Beginn und Ende der Störung teilt Trailerdata dem Auftraggeber mit. Bei dauerhaften Betriebsstörungen durch höhere Gewalt oder von Trailerdata nicht zu vertretenden dauerhaften Betriebsstörungen hat Trailerdata das Recht, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen.

  11. §11 Rücktritt und Entschädigung bei Nichtleistung
    1. Trailerdata kann vom Vertrag zurücktreten, wenn Zahlungseinstellung, die Eröffnung des Insolvenz- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens, die Ablehnung der Insolvenz mangels Masse, Wechsel- oder Scheckproteste oder andere konkrete Anhaltspunkte über eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt werden.

    2. Wenn Trailerdata vom Vertrag zurücktritt oder wenn die Bestellung aus Gründen nicht ausgeführt wird, die der Auftraggeber zu vertreten hat, dann hat der Auftraggeber der Trailerdata für Aufwendungen und den entgangenen Gewinn eine pauschale Entschädigung von 20% der vereinbarten Vergütung zu zahlen.

    3. Die pauschale Entschädigung mindert sich in dem Maße, wie der Auftraggeber nachweist, dass Aufwendungen oder ein Schaden nicht entstanden sind.

    4. Im Falle eines außergewöhnlich hohen Schadens, behält sich Trailerdata das Recht vor, diesen geltend zu machen.

  12. §12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
    1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Trailerdata und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

    2. Soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

    3. Alle Vereinbarungen, die zwischen Trailerdata und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, haben Gültigkeit, wenn sie schriftlich getroffen werden. Die Übermittlung durch Telefax oder E-Mail entspricht dieser Schriftform.

    4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.